Vertragsrecht

Verkehrsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Autokauf

Auch beim Kauf eines Autos lauern Fallstricke für den Käufer. Beim Kauf von privaten Verkäufern wird in der Regel die Haftung ausgeschlossen. Hier lassen sich Ansprüche häufig nur durchsetzen, wenn bewiesen werden kann, dass Mängel arglistig verschwiegen wurden.

Beim Kauf eines Fahrzeugs von einem Händler bestehen in der Regel bei gebrauchten Fahrzeugen Gewährleistungsfristen von einem Jahr. Innerhalb dieses Jahres muss ein Mangel, der an einem Fahrzeug entsteht, vom Händler beseitigt werden, wenn der Mangel bei der Übergabe bereits angelegt war. Tritt der Mangel innerhalb eines halben Jahres nach der Übergabe des Fahrzeugs auf, muss der Händler beweisen, dass dies nicht der Fall war. Danach liegt die Beweislast beim Käufer.

Dem Verkäufer ist jedoch ein Recht zur Mängelbeseitigung zu geben. Dazu muss das Fahrzeug in der Regel zum Verkäufer verbracht werden, der Käufer hat jedoch Anspruch auf einen Vorschuss für die Kosten, die mit der Verbringung des Fahrzeugs zum Verkäufer entstehen. Auch hier ist in der Regel die Hilfe eines versierten Rechtsanwalts notwendig, um Fehler bei der Geltendmachung der Ansprüche zu vermeiden.

Bei den häufig vorkommenden Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung wird am Ende die Vertragslaufzeit bei Übergabe häufig versucht, Schäden am Fahrzeug auf Kosten des Leasingnehmers reparieren zu lassen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen üblichen Gebrauchsschäden und anderen Schäden. Übliche Gebrauchsschäden, wie sie beim Gebrauch des Fahrzeugs und der entsprechenden Kilometerleistung in der Regel entstehen, sind im Kilometerleasing eingepreist. Hier besteht in der Regel kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten. Lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten, wenn diese Ansprüche Ihnen gegenüber geltend gemacht werden.

Reparaturmängel

Auch hier gilt, dass bei Mängeln der Reparatur dem Werkstattunternehmen die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung gegeben werden muss. Bei der erstmaligen Mängelbeseitigung besteht in der Regel kein Anspruch auf Ersatz eines Mietwagens oder Nutzungsausfalls.

Besteht Streit über das Vorhandensein von Mängeln, muss gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

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