Häufig fordern die Versicherer Reparaturablaufpläne bei den Werkstätten an, wenn es zu Verzögerungen bei der Reparatur gegenüber der im Gutachten geschätzten Reparaturdauer kommt. Diese Reparaturablaufpläne sind nicht als Nebenpflicht zum Werkvertrag über die Reparatur des Fahrzeugs von der Werkstatt kostenfrei zu erbringen. Vielmehr entsteht hier ein zusätzlicher Aufwand der Werkstatt. Dieser zusätzliche Aufwand ist auch zu erstatten (AG Leverkusen, Urteil vom 29.06.2017, Az. 20 C 52/17; AG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.02.2017, Az. 201 C 453/16; AG Bonn, Urteil vom 20.02.2020, Az. 114 C 477/19).