Wie auch der BGH in der Entscheidung vom 17.11.2020, Az. VI ZR 569/19, hat auch das Landgericht Stade in einem Rechtstreit durch Urteil vom 26.09.2019, Az. 2 O 202/18, entschieden, dass der Geschädigte seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen muss und die Reparatur nicht vorfinanzieren muss, wenn er nicht entsprechend leistungsfähig ist und die Versicherung die Zahlung verzögert.
Im vorliegenden Fall war die Versicherung darauf hingewiesen worden, dass der Geschädigte wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei und die Reparatur nicht vorfinanzieren könne. Erst nach Ablauf von 18 Wochen zahlte die Beklagte einen Teil des Schadens, so dass der Geschädigte sich ein anderes Fahrzeug kaufen konnte. Dadurch häuften sich Mietwagenkosten in Höhe von 12.000,00 EUR an. Diese musste die Versicherung nunmehr aufgrund des Urteils des Landgerichts Stade ersetzen. Die dagegen gerichtete Berufung vor dem OLG Celle war von der Beklagten zurückgenommen worden.