So hat es das Amtsgericht Geestland mit Urteil vom 29.07.2022, Az. 3 C 167/22 entschieden.
Die tatsächliche Reparaturdauer von fünf Tagen deckte sich insoweit mit den Feststellungen im vorangegangenen Schadengutachten. Allerdings kam es bedingt durch ein Wochenende zu insgesamt sieben Tagen Ausfallzeitraum. Diese sind von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Nach der Ansicht des Gerichts liegt es nicht in der Hand der Geschädigten, wann Reparaturkapazitäten in der Werkstatt zur Verfügung stehen. Reparaturtermine bestimmen sich durch die internen Abläufe der Werkstatt, eine freie Terminwahl habe der Kunde regelmäßig nicht.