Der Unfall mit dem Elektroauto

In der jüngsten Vergangenheit denken viele AutofahrerInnen über die Anschaffung eines Elektroautos nach. Ist das Elektroauto erst einmal da und verunfallt dieses stellen sich viele Fragen. Einzelne Punkte sollen hier kurz erörtert werden:

  • Beim Kauf: Oft wird nur das Fahrzeug an sich erworben. Die Batterie wird gemietet. Verunfallt das Auto so stark, dass auch die Batterie beschädigt ist, gilt es hier in jedem Fall auch Rücksprache mit dem Eigentümer der Batterie zu halten. Denn nur dieser darf (aufgrund seiner Eigentümerstellung) über das Schicksal der Batterie entscheiden.
  • Beim Leasing: Der Reparaturschaden an dem geleasten Elektrofahrzeug ist vom LeasingnehmerIn auf eigene Kosten und auf eigene Rechnung zu beseitigen. Da es sich hierbei um einen sog. Haftungsschaden (Haftung ggü. dem Leasinggeber) handelt, hat die gegnerische Haftpflichtversicherung dem/der Geschädigten hier auch die MwSt. zu erstatten (also Reparaturkosten brutto im Falle einer Reparatur), sofern der/die LeasingnehmerIn nicht selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
  • Wenn für das verunfallte Elektroauto ein vergleichbares Fahrzeug angeschafft werden muss, diese auf dem lokalen Markt aber nicht verfügbar ist, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung bei entsprechendem Nachweis vergeblicher, lokaler Bemühungen auch die Überführungs-/Transportkosten ersetzen.
  • Bei der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs gewährt das BAFA zurzeit Subventionen, die verbunden sind mit einer 6-monatigen Haltefrist. Kommt es innerhalb dieses Zeitraums zu einem Unfall, der die Abschaffung des Elektrofahrzeugs bedingt, droht hier je nach Anschaffungsart des Neufahrzeugs die Rückforderung der Subvention. Es steht zu vermuten, dass dieser Schaden als Vermögensfolgeschaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden kann.
  • Beim unfallbedingten Ausfall des eigenen Elektroautos hat der/die Geschädigte grds. Anspruch auf einen elektrischen Mietwagen. Je nach örtlicher Verfügbarkeit muss sich der/die Geschädigte aber auch mit einem konventionellen Mietwagen begnügen müssen.

Fazit:   Bei einem Unfall mit einem Elektrofahrzeug ergeben sich über das bisherige Unfallrecht hinaus neue, weitreichende Fragestellung, zu denen bisher keine fundierte Rechtsprechung bekannt ist, bedingt durch die offensichtlich auf deutschen Straßen noch in der Unterzahl vertretenen Elektrofahrzeuge. Die Rechtsprechung hierzu muss erst entwickelt werden. 

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