Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19, entschieden, dass auch ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO ist. Daher darf ein Taschenrechner am Steuer nicht benutzt werden. Anderenfalls führt dies zu einem Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister.
War bis zur Änderung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2017 nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten, gilt dies jetzt für alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation, dienen. Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden.