Dies hat im Februar 2022 das hiesige Amtsgericht Otterndorf (Urteil vom 10.02.2022, Az. 2 C 239/21) entschieden. Dabei argumentiert das Gericht zu Recht: Der Geschädigte habe gar keine Möglichkeit an die Rechnungen von Subunternehmern zu kommen, die die Werkstatt eingeschaltet hat. Schon deshalb habe er keine Verpflichtung eine solche Rechnung der gegnerischen Versicherung vorzulegen.
Oft bezieht sich das Verlangen der gegnerischen Versicherer z.B. auf die Lackierkosten. Es ist im hiesigen Bezirk gerichtsbekannt, dass die Werkstätten über keine eigenen Lackierereien verfügen. Der Lackiervorgang wird daher von den Reparaturbetrieben an externe Lackierereien abgegeben. Der Auftrag kommt demnach im Verhältnis zwischen Werkstatt und Lackiererei zustande. Der Geschädigte ist in dieses Vertragsverhältnis nicht involviert.