Der Geschädigte muss Restwertangebote, die aus dem Ausland stammen, nicht zwingend annehmen. Oft ist es ihm unzumutbar, hierauf einzugehen. Dies insbesondere dann, wenn dieses Restwertangebot das regional erzielbare Restwertangebot um ein Vielfaches übersteigt, wenn die Realisierung des Wertes nicht nachvollziehbar ist und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen sind. Dann ist es dem Geschädigten nicht zumutbar, mit solchen Personen geschäftliche Verbindungen einzugehen (AG Lübeck, Urteil vom 11.08.2020, Az. 22 C 1464/20).