Hierzu haben unter anderem das OLG Brandenburg, Urteil vom 27.02.2020, Az. 12 U 86/18; das OLG Celle, Urteil vom 15.05.2018, Az. 14 U 179/17 und OLG Naumburg im Urteil vom 19.02.2004, Az. 4 U 176/03, Stellung genommen.
Danach kann vom Geschädigten grundsätzlich nicht verlangt werden, seinen Vollkaskoversicherer in Anspruch zu nehmen, um den Schädiger zu entlasten. Das gilt insbesondere dann, wenn eine eindeutige Haftungsverteilung vorliegt. Er muss auch nicht den Schaden vorfinanzieren, wenn er hierzu nicht in der Lage ist oder sich den Kredit hierfür nur durch erhebliche Einschränkungen sichern kann. Voraussetzung ist aber, dass der Versicherer auf diese fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung hingewiesen wurde.