Familienrecht

Kanzlei

Beratung bei Trennungs- und Scheidungsabsichten

Das Familienrecht befasst sich vorwiegend mit Trennungs- und Scheidungsabsichten von Eheleuten, dem Unterhaltsrecht sowie mit Fragen des Kindeswohls. Darüber hinaus kommt auch dem Abstammungsrecht eine gewisse Bedeutung zu.

Trennung und Scheidung

Im Trennungsrecht sind die Trennung an sich sowie insbesondere die hierzu gehörenden finanziellen Aspekte zu regeln. Zunächst muss der Lebensunterhalt aller Familienangehörigen weiterhin gewährleistet sein. Unter Umständen muss in Erwägung gezogen werden, staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies ist der Fall, wenn andernfalls eine existenzbedrohende Lage für einen der Eheleute und/oder die Kinder eintritt.
Ferner sind die gemeinsamen Zahlungsverpflichtungen (z.B. für Mieten, Versicherungen, laufende Darlehen) zu prüfen und sicherzustellen, dass den Parteien durch Zahlungsverzug keine Nachteile entstehen. Häufig werden in diesem Verfahrensstadium auch bereits Fragen zur Hausratsteilung und der vormals gemeinsamen Ehewohnung zu erörtern sein.

Sobald feststeht, dass ein gemeinsames eheliches Zusammenleben zwischen den Betroffenen dauerhaft nicht mehr möglich, die Ehe also zerrüttet ist – und mindestens einer der Eheleute den Entschluss zur Scheidung gefasst hat -, kann beim Familiengericht ein Scheidungsantrag gestellt werden. Im Regelfall muss jedoch zunächst das sogenannte Trennungsjahr abgewartet werden, andernfalls ist die Stellung des Scheidungsantrages unzulässig.

 

Sofern die Scheidung durchgeführt wird, ist regelmäßig auch an die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu denken. Hierbei geht es um Rentenansprüche der Beteiligten, die jeder von ihnen während der Dauer der Ehe erworben hat. In der Regel wird das angerufene Gericht diesen Punkt von Amts wegen klären, zu dessen Hilfe es sich der Mithilfe der jeweiligen Versorgungsträger (Rentenanstalten) bedient.

 

Auch können Fragen eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs Thema werden, ebenso der nacheheliche Unterhalt eines Ehepartners bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen; allerdings gilt nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit – dies bedeutet, dass es jedem Ehegatten nach Beendigung der Ehe obliegt, sich (wieder) selbst zu versorgen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

 

Neben den bereits oben angesprochenen Bereichen betrifft ein bedeutender weiterer Teil der familienrechtlichen Beratung Fragen des Kindeswohls – hierbei geht es vor allem um Sorge- und Umgangsrechte der Elternteile zu ihren Kindern sowie um das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Eltern haben ein gemeinsames Sorgerecht, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind bzw. nach der Geburt heiraten oder wenn sie – ohne miteinander verheiratet zu sein – erklären, die gemeinsame Sorge ausüben zu wollen; alternativ kann auch das Familiengericht das Sorgerecht übertragen.

Bestand während der Ehezeit das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, wird dies regelmäßig auch nach Beendigung der Ehe so bleiben, es sei denn, es bestehen im Wohle des Kindes liegende gewichtige Gründe (z. B. Gesundheits- und Kindesvermögensgefährdung, Misshandlung, Vernachlässigung), die die Übertragung auf nur einen Elternteil rechtfertigen.

 

Sind die Eltern des Kindes hingegen nicht miteinander verheiratet, steht das Sorgerecht zunächst ausschließlich der Kindesmutter zu. Wünscht der Kindesvater ebenfalls die Ausübung des Sorgerechts, muss er eine sogenannte Sorgeerklärung (in öffentlicher Urkunde bspw. bei einem Notar) errichten, was auch bereits vor der Geburt geschehen kann.

 

Der Vater kann das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter erhalten. Er muss dafür einen Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts beim Familiengericht stellen. Das Gericht wird diesem Antrag stattgeben, wenn der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge keine dem Kindeswohl zuwiderlaufenden Gründe entgegenstehen. Während des Verfahrens wird die Kindesmutter vom Gericht aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist Gründe vorzutragen, die gegen eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater sprechen. Lassen sich im weiteren Verfahrens-lauf derartige Gründe durch das Familiengericht nicht feststellen, wird es dem Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen Sorge entsprechen; gegebenenfalls wird zuvor das Jugendamt und/ oder die Eltern vom Gericht angehört.

 

Inhaltlich lässt sich das Sorgerecht damit umschreiben, dass hiervon alles betroffen ist, was das Leben des Kindes anbelangt. Dabei können insbesondere die nachfolgend stichpunktartig aufgezählten Fragen gegenständlich sein:
welchen Namen soll das Kind erhalten; mit welchen Personen soll es Umgang pflegen; in welchen Kindergarten oder auf welche Schule/Schulform soll es gehen; soll es eine religiöse Erziehung haben; wo soll der regelmäßige Aufenthaltsort des Kindes sein; welche medizinischen Behandlungen sollen am Kind durchgeführt werden.
Sofern eine einvernehmliche Verständigung zwischen den Eltern nicht erzielt werden kann, muss das Familiengericht angerufen und gebeten werden, eine Entscheidung zu treffen, wobei auch hier immer das Wohl des betroffenen Kindes entscheidend ist.

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