Immer wieder führt das Fahren mit roten Kennzeichen zu Ärger mit den Ordnungsbehörden oder dem Straßenverkehrsamt.
Ein Fahrzeug mit roten Kennzeichen darf nur zu den in § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) genutzt werden. Wird es zu anderen Zwecken genutzt, kann dies nicht nur zur Folge haben, dass das rote Kennzeichnen von der Zulassungsbehörde eingezogen wird, was für einen Autohändler erhebliche Probleme bedeuten kann, sondern auch zu Bußgeldern führen. Das Kammergericht Berlin hat im Beschluss vom 17.09.2020, Az. 3 Ws (B) 189/20, entschieden, dass das Fahren mit roten Kennzeichen bei Nichteinhaltung der in § 16 FZV genannten Voraussetzungen dazu führt, dass man ein Fahrzeug ohne Zulassung in Betrieb setzt. Das heißt auch auf einer Probefahrt darf man zwischendurch nicht anhalten und sich etwas zu Essen holen, ansonsten handelt es sich nicht mehr um eine privilegierte Fahrt im § 16 FZV.