Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 17.11.2020, Az. VI ZR 569/19, festgestellt, dass ein Geschädigter eines Verkehrsunfall grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten. Die Versicherer wenden häufig ein, zur Verkürzung der Ausfallzeit müsse der Geschädigte die Reparaturkosten vorfinanzieren. Hierzu ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet. Der Geschädigte ist nur dann gehalten, die Reparaturkosten vorzufinanzieren, wenn ihm dies ohne Einschränkungen möglich ist. Das heißt er hat das Geld entweder frei verfügbar oder kann angesichts seines Einkommens und seiner Vermögensverhältnisse unproblematisch einen entsprechenden Kredit aufnehmen, ohne seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse einzuzwängen.
Ein normaler Arbeitnehmer wird in der Regel daher nicht verpflichtet sein, einen Kredit zur Finanzierung des Unfallschadens aufzunehmen.
Nach der oben genannten neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist er auch nicht verpflichtet, zur Entlastung des Schädigers seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung sei nicht die Entlastung des Schädigers. Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung kauft sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs den Versicherungsschutz nur für die Fälle, in dem ihm eine nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt. Die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers sei dem Geschädigten regelmäßig auch wegen der damit verbundenen Rückstufung nicht zuzumuten.
In der Regel muss daher der Versicherer den aufgrund der verzögerten Zahlung und der damit verzögerten Reparatur entstehenden Schaden durch höheren Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten in vollem Umfang erstatten.