Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem für Elektrofahrzeuge gekennzeichneten Sonderparkplatz abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne von § 2 EmoG bevorrechtigtes Fahrzeug (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.01.2020, Az. 17 G 4015/18).